Es ist für exportierende Unternehmen eine Binsenwahrheit: deutsche Exporteure müssen nicht nur das deutsche und europäische, sondern gegebenenfalls auch das US-amerikanische Exportrecht beachten. Und gerade letzteres kann bei Verstößen schwerwiegende Folgen haben.
Man unterscheidet aus US-amerikanischer Sicht Primär- und Sekundärsanktionen. Während sich erstere (nur) an US-Personen richten, können Sekundärsanktionen auch europäische Unternehmen betreffen. Weiter ist zu beachten, dass US-Recht auch dann zu berücksichtigen ist, wenn US-Güter genutzt werden (sog. Reexport).
Primärsanktionen
Primärsanktionen richten sich unmittelbar an US-Personen. Dies umfasst exportrechtlich:
- US-Staatsbürger
- US-Gesellschaften
- alle Personen, die sich auf US-Territorium befinden
- europäische Gesellschaften mit US-Mehrheitsgesellschaftern
- alle Personen mit US-Status (Greencard)
- europäische Unternehmen mit „doppelter Geschäftsführung“ (sog. „faktische US-Personen“), d.h. mit einer Person, die sowohl in den USA als auch in Europa Geschäftsführer ist
Verstöße gegen US-Primärsanktionen haben für die Unternehmen und Verantwortlichen schwerwiegende Rechtsfolgen:
- Handelsrechtlich
up to $295,141 or twice the value of the transaction, per violation - Exportrechtlich
up to $300,000 or twice the value of the transaction, per violation - Strafrechtlich
up to $1 million in fines and/or 20 years in prison, per violation
Beispielsfälle:
- Universität Priceton: Exportverstoß im Biolabor | 54 Tsd. US Strafe
- Apollo Aviation: Sanktionsverstoß durch Leasing eines Flugzeugtriebwerkes | 210 Tsd. USD Strafe
- BitPay, Inc.: Embargoverstoß durch Kryptowährungen | 507 Tsd. USD Strafe
Sekundärsanktionen
Sekundärsanktionen richten sich an alle Personen weltweit (sog. extraterritoriale Geltung). Siese regeln US-Güter wie folgt:
Der Weiterverkauf von US-Produkten (sog. „US-Reexport“) ist verboten, sofern es sich um exportrechtlich kontrollierte Güter handelt (vgl. ECCN-Nummer). Hiervon gibt es aber Ausnahmen:
- substantielle Veränderung eines US-Produktes
- Produkt enthält weniger als 10% bzw. 25% an gelisteten US-Produkten (de minimis-Regel). Bei Erreichen dieser US-Schwelle git ein Lieferverbot für EU-Produkte bzw. eine Genehmigungspflicht der US-Behörden.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen US-Sekundäranktionen
- keine zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Strafen, aber:
- eigene SDN-Listung („blocked person“)
- Benennung als “Foreign Sanctions Evader”
- Keine USD-Konten (Fremdwährungskonten)
- Verbot von Verträgen mit US-Behörden
- Verbot des Erhalts von US-Exportlizenzen, Export-Import-Bank-Finanzierungen
- Einreiseverbot für CEO´s
Beispielsfälle:
- Chimconnect GmbH, Konstanz: SDN-Listung wegen Russland-Lieferungen
- Französische UBAF-Bank: Sanktionsverstoß durch USD-Transaktion | 8,5 Mio. USD Strafe
- My Aviation Company, Ltd., Bangkok: SDN-Listung wegen Sanktionsverstößen
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Kontakt:
Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Telefon: +49 (0)721 85 140 840
Hinweis:
Prof. Dr. Schindler, Gründer und Of Counsel der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ist Absolvent des
„International Business and Trade Program“
der Columbus School of Law, Washington D.C.